Rechtsfrage: Verweigerung der Fahrzeugherausgabe durch den Abschleppdienst
Posted by: Fabio Simeon
Herr X stellt seinen Firmenwagen unberechtigterweise auf einem privaten Parkplatz ab, da er in Eile ist und keinen freien Parkplatz findet. Als er nach drei Stunden zurückkehrt, stellt er fest, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wurde. Er kontaktiert das Abschleppunternehmen, welches ihm jedoch sein Fahrzeug nur gegen Bezahlung einer Gebühr von 600.- Franken herausgeben will. Herr X fragt sich, ob dies rechtlich zulässig ist?
1. Ist das Abschleppen zulässig?
Grundsätzlich dürfen Grundeigentümer und dinglich Berechtigte (z.B. Mieter oder Pächter eines privaten Parkplatzes) unberechtigt parkierte Fahrzeuge von ihrem Parkplatz oder aus einer Einfahrt abschleppen lassen. Die Abwehr einer sog. "verbotenen Eigenmacht" muss nach Art. 926 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aber sofort erfolgen und zudem verhältnismässig sein.
Was "sofort" bedeutet, ist in der Literatur umstritten; Von mehreren Stunden bis zu einem Tag nach Feststellung des Parkvergehens werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Reagiert der Berechtigte nicht rechtzeitig, steht theoretisch nur noch eine gerichtliche Klage nach Art. 927 oder 928 ZGB gegen den Fahrzeughalter zur Verfügung, was allein schon aufgrund der Prozessdauer unpraktikabel ist. Der gerichtliche Weg dürfte nur bei verlassenen Fahrzeugen in Frage kommen, welche vom Besitzer unberechtigt "entsorgt" wurden.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist es jedenfalls zulässig, ein Fahrzeug dann abschleppen zu lassen, wenn der Berechtigte den Parkplatz dringend selbst benötigt oder wenn eine Ausfahrt versperrt wird. Ist keine zeitliche Dringlichkeit geboten und sind mildere Massnahmen möglich, müssen diese zuerst ergriffen werden. Ist der Aufenthaltsort des Fahrzeuglenkers in unmittelbarer Nähe bekannt oder kann er leicht kontaktiert werden, z.B. über eine am Fahrzeug angebrachte Visitenkarte mit Telefonnummer, muss der Lenker zuerst kontaktiert werden und muss ihm Gelegenheit gegeben werden, das falsch parkierte Fahrzeug wegzufahren. Nur wenn dies nicht oder nicht innert angemessener Zeit möglich ist – oder wenn der Lenker die Kooperation verweigert – darf das Fahrzeug abgeschleppt werden.
Wenn der Berechtigte die Grenzen der Verhältnismässigkeit überschreitet, riskiert er, dass er anschliessend die Abschleppkosten vom Falschparker nicht zurückfordern kann. Ausserdem riskiert er, sich allenfalls wegen Sachentziehung nach Art. 141 des schweizerischen Strafgesetzbuches (STGB) strafbar zu machen, sofern dem Fahrzeuglenker durch das Abschleppen "ein erheblicher Nachteil entsteht", was von diesem aber zu belegen ist.
2. Wer trägt die Abschleppkosten?
Die Abschleppkosten sind zunächst vom Berechtigten an das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen zu bezahlen. Der Berechtigte kann die ihm entstandenen Kosten anschliessend als Schadenersatz vom fehlbaren Fahrzeuglenker (nicht vom Fahrzeughalter!) zurückfordern, jedenfalls im gerechtfertigten Umfang, wie sich sogleich zeigt. Hierzu muss der Auftraggeber nötigenfalls seine Forderung vor einem Zivilgericht gegen den Fahrzeuglenker durchsetzen.
Oftmals wird die Inkassoforderung auch an das Abschleppunternehmen abgetreten (sog. Forderungszession) und von diesem direkt geltend gemacht. Der Fahrzeuglenker muss aber nur dann an das Abschleppunternehmen eine Zahlung leisten, wenn dieses ihm die gültige Zession anzeigt und schriftlich belegen kann.
3. Höher der Abschleppgebühr
Immer wieder machen Abschleppunternehmen horrende Forderungen und fragliche Zusatzgebühren geltend, welche in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt sind. Der Forderungsgläubiger (Auftraggeber oder bei Zession das Abschleppunternehmen) unterliegt dabei der Schadenminderungspflicht und kann nicht jeden Fantasiebetrag als Schaden geltend machen.
Die Zürcher Gerichte orientieren sich bei der Beurteilung an den Tarifen der Stadtpolizei Zürich, welche für das Abschleppen pauschal 200.- Franken und zusätzlich eine Administrationsgebühr von 90.- Franken für die Rückgabe des Fahrzeugs veranschlagt. Da der Stadtratsbeschluss jedoch vom 6.7.1994 datiert, dürfte für heutige (private) Verhältnisse aufgrund der Teuerung vermutlich eine Gebühr in Höhe von 400-450.- Franken für private Abschleppunternehmen gerechtfertigt sein. Alles, was darüber hinausgeht verletzt die Schadenminderungspflicht und kann zivilrechtlich nicht geltend gemacht werden.
4. Unerlaubte Retention des Fahrzeugs
Die Verbindung der Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis, dass andernfalls das Fahrzeug zurückbehalten wird (Retention), ist meines Erachtens zivilrechtlich unzulässig und stellt strafrechtlich eine verbotene Nötigung dar (Art. 181 StGB). In diesem Sinne urteilten auch bereits die Zürcher Gerichte. Auf ein gesetzliches oder vertragliches Retentionsrecht kann sich das Abschleppunternehmen nicht berufen. Zum Inkasso der Forderung genügt es ohne weiteres, wenn das Abschleppunternehmen via das Fahrzeugkennzeichen den Halter ausfindig machen kann. Ausserdem können bei der Herausgabe des Fahrzeugs die Personalien des Lenkers aufgenommen werden. Anschliessend kann das Inkasso via Rechnung erfolgen. Eine Retention des Fahrzeugs zwecks Forderungsinkasso ist somit unverhältnismässig. In der Literatur gibt es aber auch vereinzelte Gegenmeinungen, welche dem Berechtigten – und bei einer Zession der Forderung auch dem Abschleppunternehmen – unter bestimmten Voraussetzungen ein Retentionsrecht zugestehen wollen, womit der Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllt wäre.
Falls das Abschleppunternehmen eine deutlich übersetzte Abschleppgebühr verlangt, oder falls die Voraussetzungen einer Forderungszession nicht erfüllt sind und damit das Abschleppunternehmen gar nicht zum Forderungsinkasso ermächtigt ist, kann unter Umständen sogar der Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 StGB erfüllt sein. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die verlangten Gebühren deutlich über den erwähnten ca. 400-450.- Franken liegen, welche die Behörden für ein Abschleppen verlangen. Die darüberliegende Gebührenhöhe ist nicht durch die erbrachte Abschleppdienstleistung gerechtfertigt und das Abschleppunternehmen versucht sich mit der Retention des Fahrzeugs unrechtmässig zu bereichern. Bei berufsmässigen Abschleppunternehmen ist sogar der Tatbestand der gewerbsmässigen Erpressung denkbar, welche einem höheren Strafrahmen unterliegt.
Wird eine deutlich übersetzte Gebühr geltend gemacht, kann sich das Abschleppunternehmen weiter des Wuchers nach Art. 157 StGB strafbar machen, jedenfalls dann, wenn eine Zwangslage des Fahrzeuglenkers ausgenützt wird, dieser z.B. sein Fahrzeug dringend benötigt und dieses nur durch die Zahlung der übersetzten Gebühr sofort erhält.
Ob und welche Straftatbestände allenfalls erfüllt sein könnten, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
5. Praxistipps
Wenn das eigene Fahrzeug abgeschleppt wurde, sollten einige Punkte beachtet werden:
Die Abschleppkosten sollten nicht vor Ort bar bezahlt werden. Stattdessen sollte der Lenker seine Personalien angeben und sich eine Rechnung ausstellen lassen. Es ist für den Berechtigten oder für das Abschleppunternehmen mühsam und kostspielig, das Forderungsinkasso auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Unter Umständen verzichtet der Berechtigte aus Kostengründen ganz darauf.
Falls die Inkassoforderung an das Abschleppunternehmen zediert wurde, sollte sich der Fahrzeuglenker im Zweifelsfall die originale Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Kopie vorlegen lassen, um sicherzustellen, dass er keine unberechtigte Forderung bezahlt. Andernfalls trägt er das Risiko die Zahlung an den Berechtigten noch einmal leisten zu müssen und den bereits bezahlten Betrag vom Abschleppunternehmen auf dem Rechtsweg zurückfordern zu müssen.
Die Abschleppkosten sollten anschliessend im berechtigten Umfang bezahlt werden, jedoch maximal bis ca. 400-450.- Franken. Dies erhöht das Inkassorisiko für den Berechtigten, da er, falls die übersteigenden Kosten vom Gericht nicht gutgeheissen werden, die Prozesskosten übernehmen und eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten des Fahrzeuglenkers entrichten muss. Der Berechtigte oder das Abschleppunternehmen wird allenfalls auf das Inkasso der Restforderung verzichten, da die Prozessrisiken zu hoch sind.
Falls das Abschleppunternehmen die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert oder von der vorgängigen Zahlung einer (übersetzten) Abschleppgebühr abhängig macht, sollte der Lenker sofort die Polizei einschalten und Strafanzeige wegen (versuchter) Nötigung, Erpressung und/oder wegen Wuchers erheben. Allein der Beizug der Polizei oder der Hinweis auf die Einleitung eines Strafverfahrens kann bereits bewirken, dass das Fahrzeug sofort freigegeben wird. Den Abschleppunternehmen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst und sie riskieren für eine Forderung von wenigen hundert Franken in der Regel kein Strafverfahren.
Ist man als Parkplatzeigentümer oder Mieter selbst mit einem Falschparker konfrontiert, gilt es Ruhe zu bewahren und nicht überstürzt zu handeln. Zunächst sollte versucht werden, den Lenker zu kontaktieren und aufzufordern, das Fahrzeug umgehend wegzufahren. Nur wenn dies nicht möglich ist – oder aus anderen Gründen eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt – sollte ein Abschleppunternehmen beigezogen werden. Dies jedoch im Bewusstsein, dass das Inkasso der Abschleppgebühren mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten und Mühen verbunden sein kann. Als Auftraggeber kann sich der Berechtigte auch nicht auf die (ihm von Anfang an bekannte) übersetzte Gebühr des Abschleppunternehmens berufen und er muss diese Gebühr unter Umständen aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.




